Flüssiggas

Richtungspfeil: BauV § 128

 

 

 

Ausrüstung von Flüssiggasanlagen

Richtungspfeil: M 363

 

 

Hauptsperreinrichtung

 

 

 

Flüssiggasanlage, bei der der Versandbehälter über einen Schlauch mit der Gasverbrauchseinrichtung verbunden ist, muss neben der Absperreinrichtung an der Verbrauchseinrichtung mit einer gut zugänglichen Hauptabsperreinrichtung ausgestattet sein, mit der die Gasversorgung der Verbrauchseinrichtung unterbrochen werden kann. Sofern nur eine Verbrauchseinrichtung an den Versandbehälter angeschlossen ist, kann das Behälterventil als Hauptabsperreinrichtung dienen, wenn es leicht erreichbar ist.

 

 

Schläuche

 

 

 

Als bewegliche Verbindung zwischen Versandbehälter und Gasverbrauchseinrichtung müssen für Flüssiggas geeignete und entsprechend gekennzeichnete Schläuche verwendet werden. Schläuche müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen und Abziehen, zB mit Schlauchtüllen und Schlauchklemmen, sicher befestigt sein. Die Verwendung von Draht als Ersatz für Schlauchklemmen ist verboten.

 

 

Leckgassicherung oder Druckreglern

 

 

 

 

 

Gasverbrauchseinrichtungen, die mit Schläuchen von mehr als 40 cm Länge an Flüssiggasbehälter, ausgenommen Versandbehälter bis 2 kg Inhalt, angeschlossen sind, müssen unmittelbar hinter dem Druckregler mit Leckgassicherungen oder Druckreglern mit integrierter Dichtigkeitsprüfung und Schlauchbruchsicherung mit einem Nennwert bis zu 1,5 kg/h Flüssiggas ausgerüstet sein. Über Erdgleiche und in Räumen, deren Fußboden nicht allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, können stattdessen auch für die jeweilige Gasverbrauchseinrichtung geeignete Schlauchbruchsicherungen verwendet werden. Über Erdgleiche können Leckgassicherungen und Schlauchbruchsicherungen entfallen, wenn Gaswarngeräte nach BauV § 130 Abs. 5 vorhanden sind.

 

 

Zündsicherung

 

Gasverbrauchseinrichtungen mit einem Anschlusswert von mehr als 0,50 kg/h, wie Bitumenkocher, Heizgeräte, Bautrocknungsgeräte oder Flächentrockner, bei denen der Arbeitsvorgang kein ständiges Beobachten der Flamme erfordert, müssen mit Zündsicherungen ausgestattet sein.

 

 

 

Festverlegte Leitungen

 

 

 

Bei festverlegten Leitungen mit mehreren Abzweigungen zum Anschluss von ortsveränderlichen Gasverbrauchseinrichtungen müssen nach den Absperrventilen bei den Abzweigungen für Flüssiggas geeignete beidseitig dichtende Schnellschlusskupplungen eingebaut sein.

 

 

 

Rohrleitungen

 

 

 

 

Für Rohrleitungen (§ 6 FGV), Verdampfer, Verdichter und Pumpen gelten die § 22 FGV, § 23 FGV, § 24 FGV, § 25 FGV,

§ 26 FGV, § 27 FGV, § 28 FGV, § 29 FGV, § 30 FGV mit Ausnahme des § 27 Abs. 3 FGV sowie die § 32 FGV, § 33 FGV, § 34 FGV, § 35 FGV, § 36 FGV, § 37 FGV, § 38 FGV. Jedoch sind auf Schlauchleitungen, mit denen ortsveränderliche Gasverbrauchseinrichtungen an Versandbehälter angeschlossen sind, § 23 Abs. 3 FGV und § 29 Abs. 5 zweiter Satz FGV nicht anzuwenden.