Absperreinrichtungen

 

  § 27. (1) Jede in ein Gebäude führende Rohrleitung muss vor dem

Eintritt in das Gebäude durch eine äußere Hauptabsperreinrichtung

von leicht zugänglicher Stelle aus absperrbar sein (zB durch eine

Absperrarmatur in der Außenwand des Gebäudes). Diese äußere

Hauptabsperreinrichtung ist nicht erforderlich, wenn die zur

Rohrleitung gehörende Behälterabsperreinrichtung nicht weiter als

5 m Weglänge vom Eintritt der Rohrleitung in das Gebäude entfernt

ist und wenn die zur Rohrleitung gehörende

Behälterabsperreinrichtung als solche klar erkennbar und jederzeit

leicht erreichbar ist.

  (2) Absperreinrichtungen in Gebäuden dürfen sich mit Ausnahme von

Geräteabsperrventilen in den Fällen des § 95 Abs. 5 nicht in Räumen

befinden, deren Fußböden allseits tiefer liegen als das angrenzende

Gelände.

  (3) Rohrleitungen müssen unmittelbar vor jeder Gasentnahmestelle

absperrbar sein. Ist in einem Raum nur ein Versandbehälter an eine

Gasverbrauchseinrichtung angeschlossen und ist diese

Gasverbrauchseinrichtung nicht mehr als 5 m Weglänge von dem

Versandbehälter entfernt, so ersetzt das Behälterabsperrventil die

Absperreinrichtung vor der Gasverbrauchseinrichtung.