Verwendung von Versandbehältern unter Erdgleiche

 

  § 130. (1) An Orten unter Erdgleiche, wie in Tunneln, Stollen,

Schächten, Baugruben, sonstigen Gruben, Gräben oder Künetten, dürfen

Versandbehälter nicht gelagert werden und flüssiggasbetriebene

Fahrzeuge nicht verwendet werden.

  (2) Werden Gasverbrauchseinrichtungen an Orten nach Abs. 1

verwendet, sind grundsätzlich die an die Gasverbrauchseinrichtungen

angschlossenen Versandbehälter, wenn sie mehr als 3 kg Füllgewicht

haben, außerhalb dieser Orte nach den Grundsätzen des § 129 Abs. 2

aufzustellen.

  (3) Ist eine Aufstellung der Versandbehälter gemäß Abs. 2 aus

arbeitstechnischen Gründen nicht möglich, dann dürfen an Orten nach

Abs. 1 Versandbehälter mit mehr als 3 kg Füllgewicht verwendet

werden, wenn die Aufsichtsperson dies ausdrücklich angeordnet und

unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die erforderlichen

Schutzmaßnahmen, wie Lüftungsmaßnahmen, Brandschutzmaßnahmen oder

Festlegung von Fluchtwegen, schriftlich festgelegt hat.

  (4) An Orten nach Abs. 1 dürfen nur jene Versandbehälter

eingebracht werden, die unmittelbar für den Fortgang der Arbeiten

erforderlich sind. Durch natürliche oder künstliche Lüftung muss

sichergestellt sein, dass sich an diesen Orten weder eine

gesundheitsgefährdende Konzentration im Sinne des § 21 Abs. 3 noch

eine Konzentration explosionsfähiger Gas-Luftgemische von 50% oder

mehr der unteren Explosionsgrenze ansammeln können. Leere Behälter

müssen sofort entfernt werden. Nach Arbeitsschluss sind auch noch

nicht entleerte Behälter zu entfernen.

  (5) Werden an Orten nach Abs. 1 Versandbehälter mit mehr als

3 kg Füllgewicht verwendet, sind in unmittelbarer Nähe der

Aufstandsfläche der Versandbehälter Warngeräte vorzusehen, die

durch akustische und optische Signale rechtzeitig anzeigen, dass die

Konzentration eines explosionsfähigen Gas-Luftgemisches 50% der

unteren Explosionsgrenze erreicht.

  (6) Abweichend von Abs. 5 und § 128 Abs. 3 dürfen in Baugruben

Versandbehälter mit Schlauchbruchsicherungen und ohne Warngeräte

verwendet werden, sofern

  1. diese Baugruben eine, verglichen mit den Grundrissabmessungen,

     sehr geringe Tiefe aufweisen,

  2. eine ausreichende natürliche Lüftung gewährleistet, und

  3. eine Aufstellung der Versandbehälter gemäß Abs. 2 aus

     arbeitstechnischen Gründen nicht möglich ist.