Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck bis

                        einschließlich 0,5 bar

 

  § 34. (1) Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck von mehr als

100 mbar bis einschließlich 0,5 bar müssen entsprechend ihrer

Verwendung für die nachstehend angeführten Nenndrücke PN bemessen

sein:

                                            Nenndruck PN (bar)

Rohre, Verbindungsstücke, Formstücke und

  Absperrarmaturen .............................  PN 4

sonstige Einbauten .............................  PN 4

Schläuche ......................................  PN 30 (Berstdruck)

  (2) Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich

100 mbar müssen nach den Regeln der Technik (§ 11) bemessen sein.