Rohrleitungen in Gebäuden

 

  § 25. (1) Einen Betriebsdruck von mehr als 100 mbar aufweisende

Rohrleitungen in Gebäuden müssen ober Putz verlegt und frei

zugänglich sein.

  (2) Durch Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten, Triebwerksräume,

Klimazentralen, Lüftungszentralen, Technikräume, Führer- und

Bedienungsstände und nicht zur Flüssiggasanlage gehörende Heizräume

dürfen Rohrleitungen nicht geführt werden.