Flüssiggasbehälter und ihre Ausrüstung

 

  § 22. (1) Flüssiggasbehälter einschließlich ihrer Ausrüstung

müssen dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen

entsprechen. Dies gilt in gleicher Weise für Behälteranschlüsse, für

Einrichtungen zum Entwässern, Entschlammen und zum Entleeren der

Flüssiggasbehälter, sowie für die sicherheitstechnische Ausrüstung

(zB Sicherheitsventile, Inhaltsanzeige) und den Schutz vor äußerer

Korrosion.

  (2) Ausblaseöffnungen von Sicherheitsventilen müssen gegen das

Eindringen von Niederschlagswasser geschützt sein; diese

Ausblaseöffnungen dürfen nicht gegen Flüssiggasbehälter, den

Standplatz von Bedienungspersonen oder gegen Fluchtwege gerichtet

sein.

  (3) Die Ableitung elektrostatischer Aufladung muss bei jedem

ortsfesten Flüssiggasbehälter sichergestellt sein.