Verdampfer

 

  § 35. (1) Für Verdampfer gelten die Druckbehälter betreffenden

Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden

Verordnungen.

  (2) Wird das Flüssiggas den Flüssiggasbehältern in Flüssigphase

entnommen und in Gasphase einer Gasverbrauchseinrichtung zugeführt,

so muss in der Rohrleitung vor dem Druckregler ein Verdampfer

eingebaut sein, sofern nicht Verdampfer und Druckregler in einem

Aggregat zusammengefasst sind.

  (3) Es muss sichergestellt sein, dass in die Verdampfern

nachfolgenden Einrichtungen (Druckregler, Gasverbrauchseinrichtung)

kein Flüssiggas in Flüssigphase gelangen kann. Vor dem Druckregler

muss ein Flüssigkeitsabscheider zur Abscheidung von Kondensaten

eingebaut sein.

  (4) Die Durchflussrichtung des Flüssiggases durch den Verdampfer

muss gut sichtbar gekennzeichnet sein.

  (5) Verdampfer dürfen nur indirekt beheizt werden.