Aufstellungsräume

 

  § 36. (1) Verdampfer, Verdichter oder Pumpen, die nicht im Freien

aufgestellt sind, müssen in eigenen, nicht anderweitig genutzten

Aufstellungsräumen untergebracht sein. Diese Aufstellungsräume

müssen ständig gut gelüftet sein (§ 17 Abs. 2). Die Fußböden dieser

Aufstellungsräume dürfen nicht allseits tiefer als das angrenzende

Gelände liegen und müssen fest, eben, fugendicht und nichtbrennbar

sowie so beschaffen sein, dass elektrostatische Aufladung abgeleitet

wird und dass bei Reibung, Schlag oder Stoß keine zündfähigen Funken

auftreten.

  (2) Aufstellungsräume für Verdichter oder Pumpen gelten als

explosionsgefährdete Bereiche, Zone 1. Die elektrischen Anlagen und

elektrischen Betriebsmittel in solchen Aufstellungsräumen müssen den

elektrotechnischen Rechtsvorschriften für explosionsgefährdete

Bereiche, Zone 1, entsprechen.

  (3) Aufstellungsräume für Verdichter oder Pumpen dürfen sich nicht

unter, neben oder über Räumen befinden, die dem dauernden Aufenthalt

von Personen oder dem regelmäßigen Verkehr von Personen dienen.

  (4) Aufstellungsräume für Verdampfer, Verdichter oder Pumpen, die

an andere Bauwerke angebaut oder in andere Bauwerke eingebaut sind,

müssen von diesen anderen Bauwerken brandbeständig in Massivbauweise

abgetrennt sein und dürfen nur direkt vom Freien zugänglich sein.

  (5) Aufstellungsräume für Verdichter oder Pumpen, die an andere

Bauwerke angebaut oder in andere Bauwerke eingebaut sind, müssen mit

einer Flüssiggaswarneinrichtung ausgestattet sein. Die

Flüssiggaswarneinrichtung muss bei Erreichen einer Konzentration von

20% der unteren Explosionsgrenze des Flüssiggas-Luft-Gemisches einen

optischen und akustischen Alarm auslösen. Die Alarmeinrichtung muss

jedenfalls am Zugang zum jeweiligen Aufstellungsraum angebracht

sein. Ob bzw. an welcher Stelle eine weitere Alarmeinrichtung

angebracht werden muss, hat die Behörde im Einzelfall nach den

gegebenen örtlichen Verhältnissen festzulegen. Bei Erreichen einer

Konzentration von 50% der unteren Explosionsgrenze muss zusätzlich

ein selbsttätiges Schließen der Absperrarmaturen der angeschlossenen

Lagerbehälter und das Abstellen der Verdichter und Pumpen bewirkt

werden. Das akustische Signal darf quittierbar eingerichtet sein.

  (6) Frei stehende Aufstellungsräume für Verdampfer, Verdichter

oder Pumpen einschließlich ihrer Türen und Fenster müssen aus

nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein.