Druckregler

 

  § 32. (1) Für Druckregler, die in den Geltungsbereich des

Kesselgesetzes fallen, gelten das Kesselgesetz und die darauf

beruhenden Verordnungen.

  (2) Der Flüssiggasdruck muss durch Druckregler auf den für die

Gasverbrauchseinrichtung zulässigen Betriebsdruck vermindert werden.

Druckregler, die als Vordruck den Behälterdruck haben, müssen

möglichst nahe am Flüssiggasbehälter oder möglichst nahe am

Verdampfer angebracht sein. Solche Druckregler sind bei

ortsveränderlichen Gasverbrauchseinrichtungen, die mit einem

Flüssiggasbehälter mit einer Füllmenge bis einschließlich 3 kg fest

verbunden sind, wie bei Einrichtungen zum Löten oder Farbabbrennen,

nicht erforderlich.

  (3) Der einen Vordruck von mehr als 100 mbar und eine

Durchflussmenge von mehr als 1,5 kg/h aufweisende letzte Druckregler

vor der Gasverbrauchseinrichtung muss mit einem

Sicherheits-Absperrventil (SAV) und einem Sicherheits-Abblaseventil

(SBV) gegen unzulässigen Druckanstieg im Versorgungssystem

ausgestattet sein. Die Daten des Druckreglers (Fließ- und

Schließdruck des Reglers, Ansprechdruck der

Sicherheitseinrichtungen) müssen entweder durch eine

Werksbescheinigung nachgewiesen oder im Rahmen der ersten

Inbetriebnahme des Druckreglers festgestellt und dokumentiert

werden. Ausgenommen hievon sind einstellbare Druckregler, die direkt

auf den Betriebsbehälter geschraubt sind und zur Versorgung

ortsveränderlicher Gasverbrauchseinrichtungen (zB Flämmer) dienen.

  (4) Das Sicherheits-Abblaseventil (SBV) muss so bemessen sein,

dass sich bei Störungen im Druckregler bzw. im

Sicherheits-Absperrventil (SAV) kein unzulässiger Überdruck in der

Rohrleitung aufbauen kann. Das gefahrlose Abführen von aus dem SBV

eventuell austretendem Flüssiggas muss sichergestellt sein. Befinden

sich Druckregler mit SBV in Gebäuden, dann müssen ihre Atmungs- und

Ausblaseleitungen ins Freie geführt werden. Die ins Freie führenden

Atmungs- und Ausblaseleitungen müssen so bemessen sein, dass die

einwandfreie Funktion des Druckreglers nicht beeinträchtigt wird.

 

    Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von

                           mehr als 0,5 bar