Gerüste

 

BauV § 60

 

 

Aufstellen/Abtragen

M 262

 

Gerüste müssen entsprechend der Regelausführung oder der

statischen Berechnung errichtet werden.

 

 

 

 

 

Auf Mängel prüfen

 

Alle zur Verwendung kommenden Gerüstbauteile sind während des Aufstellens durch eine fachkundige Person auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Gerüstbauteile mit offensichtlichen Mängeln dürfen nicht verwendet werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

Verkehrsreiche Stellen

 

Gerüste, die an verkehrsreichen Stellen oder auf einer unübersichtlichen Fahrbahn aufgestellt sind, müssen für Verkehrsteilnehmer deutlich und gut wahrnehmbar sowie bei Dunkelheit und schlechter Sicht durch eine geeignete Warnbeleuchtung gekennzeichnet sein.

In einem entsprechenden Abstand vor dem Gerüst muss auf dieses aufmerksam gemacht werden. Erforderlichenfalls ist ein geeigneter Anfahrschutz in einem entsprechenden Abstand vom Gerüst vorzusehen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Untergrund

 

·        Gerüste sind auf entsprechend tragfähigen und unverrückbaren Unterlagen, wie Fußplatten, Kanthölzern oder Pfosten, zu errichten

·        Mauersteine, Kisten, Paletten und ähnliches dürfen als Unterlagen nicht verwendet werden

·        Bei der Verteilung der Stützlasten auf den Untergrund muss dessen Tragfähigkeit beachtet werden

·        Höhenunterschiede sind durch geeignete Einrichtungen, wie Leiterfüße oder Schraubspindeln, auszugleichen

·        Ist ein mehrlagiger Unterbau erforderlich, muss er kippsicher ausgebildet sein

·        Schrägstützen müssen gegen Ausweichen gesichert sein


 

 

 

 

 

 

 

Im Bereich unter Spannung stehender Teile

 

Aufstellen, ändern, benützen oder abtragen der Gerüste, wenn:

·        ein spannungsfreier Zustand hergestellt und sichergestellt ist

·        dass andere Maßnahmen, wie Abdeckungen oder Abschrankungen, ein unbeabsichtigtes Berühren oder gefahrbringendes Annähern ermöglichen

 

Siehe auch:

         Freileitungen

         Betriebsmittel

 

 

 

 

 

 

Mit diesen Arbeiten vertrauten Personen

Beachte Änderung!  BauV §60 Abs 6

 

 

·        Gerüste dürfen nur von geeigneten und mit diesen Arbeiten vertrauten Personen aufgestellt, wesentlich geändert oder abgetragen werden

·        Andere geeignete Arbeitnehmer dürfen nur nach erfolgter besonderer Unterweisung und unter Anleitung von mit den Arbeiten vertrauten Personen eingesetzt werden

·        Alle nicht mit den Gerüstarbeiten beschäftigten Arbeitnehmer haben sich außerhalb des Gefahrenbereiches aufzuhalten.

 

 

 

 

 

 

 

 

Siehe auch:

    Prüfung der Gerüste

 

 

Montage/Demontage

Gerüste dürfen weder unvollständig errichtet noch teilweise abgetragen und so belassen werden, dass eine Verwendung derselben möglich ist.
Der bereits aufgestellte oder noch stehen bleibende Teil muss den Anforderungen an Gerüste voll entsprechen.

Bei der Montage/Demontage Gerüstmaterialien, Werkzeuge und sonstige Gegenstände so gehandhabt werden, dass die mit dem Gerüstabbau beschäftigten Arbeitnehmer nicht gefährdet werden

Für die Montage und Demontage von Gerüstbauteilen dürfen von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern bei günstigen Witterungsverhältnissen Gerüstlagen von mindestens 40 cm Breite begangen werden, auch wenn keine Maßnahmen in Bezug auf Absturzgefahr (BauV § 7) getroffen wurden.