| Bei Absturzgefahr sind 
 
     Absturzgefahr liegt vor:   
   bei Öffnungen und Vertiefungen im Fuß- oder
       Erdboden, wie Schächten, Kanälen, Gruben, Gräben und Künetten,
       bei Öffnungen in Geschoßdecken, wie Installationsöffnungen, oder in
       Dächern, wie Lichtkuppel- oder Sheddachöffnungen   
   an Arbeitsplätzen, Standplätzen und
       Verkehrswegen über Gewässern oder anderen Stoffen, in denen man
       versinken kann   
   an Wandöffnungen, an Stiegenläufen und
       -podesten sowie an Standflächen zur Bedienung oder Wartung von
       stationären Maschinen bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe    
   an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und
       Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe.       Entfernung von Schutzeinrichtungen während Bauarbeiten   Müssen zur Durchführung von Bauarbeiten
  Absturzsicherungen, Abgrenzungen
  oder Schutzeinrichtungen entfernt werden, sind geeignete andere Schutzmaßnahmen zu
  treffen, wie die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen.
  Nach Beendigung oder Unterbrechung solcher Arbeiten ist unverzüglich dafür zu
  sorgen, dass diese Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen
  wieder angebracht oder andere gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden.       Entfallen von Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen   Die Anbringung von Absturzsicherungen
  oder Schutzeinrichtungen
  kann entfallen, wenn
  der hiefür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand
  für die durchzuführende Arbeit ist. In diesen Fällen müssen die Arbeitnehmer
  entsprechend den Schutzausrüstungen sicher angeseilt sein.    Werden Stockwerksdecken hergestellt
  oder werden von Stockwerksdecken aus die Wände errichtet, können:
 
 
   bei Mauern über die Hand von der
       Stockwerksdecke aus zur Herstellung von Giebelmauern, Trempelwänden und Mauerwerksbänken bis zu einer
       Absturzhöhe von 7,00 m
 
bei sonstigen Arbeiten mit Blick zur
       Absturzkante bis zu einer Absturzhöhe von 5,00 m 
 
Absturzsicherungen, Abgrenzungen und
       Schutzeinrichtungen entfallen, wenn die Arbeiten von unterwiesenen,
       erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt werden.
       In diesem Fall kann auch die Sicherung der Arbeitnehmer durch Anseilen
       entfallen (Ausnahmen: Bei Öffnungen und Vertiefungen im Fuß- oder
       Erdboden, wie Schächten, Kanälen, Gruben, Gräben und Künetten,
       bei Öffnungen in Geschoßdecken, wie Installationsöffnungen, oder in
       Dächern, wie Lichtkuppel- oder Sheddachöffnungen!).     |