Aufstellen und Abtragen von Gerüsten

 

  § 60. (1) Gerüste müssen entsprechend der Regelausführung oder der

statischen Berechnung gemäß § 56 errichtet werden.

  (2) Beim Aufstellen von Gerüsten sind alle zur Verwendung kommenden

Gerüstbauteile durch eine fachkundige Person auf offensichtliche

Mängel zu prüfen. Gerüstbauteile mit offensichtlichen Mängeln dürfen

nicht verwendet werden.

  (3) Gerüste, die an verkehrsreichen Stellen oder auf einer

unübersichtlichen Fahrbahn aufgestellt sind, müssen für

Verkehrsteilnehmer deutlich und gut wahrnehmbar sowie bei Dunkelheit

und schlechter Sicht durch eine geeignete Warnbeleuchtung

gekennzeichnet sein. In einem entsprechenden Abstand vor dem Gerüst

muss auf dieses aufmerksam gemacht werden. Erforderlichenfalls ist ein

geeigneter Anfahrschutz in einem entsprechenden Abstand vom Gerüst

vorzusehen.

  (4) Gerüste sind auf entsprechend tragfähigen und unverrückbaren

Unterlagen, wie Fußplatten, Kanthölzern oder Pfosten, zu errichten.

Mauersteine, Kisten, Paletten und ähnliches dürfen als Unterlagen

nicht verwendet werden. Bei der Verteilung der Stützlasten auf den

Untergrund muss dessen Tragfähigkeit beachtet werden.

Höhenunterschiede sind durch geeignete Einrichtungen, wie Leiterfüße

oder Schraubspindeln, auszugleichen. Ist ein mehrlagiger Unterbau

erforderlich, muss er kippsicher ausgebildet sein. Schrägstützen

müssen gegen Ausweichen gesichert sein.

  (5) In der Nähe von unter Spannung stehenden, nicht isolierten

Teilen elektrischer Anlagen dürfen Gerüste nur aufgestellt, geändert,

benützt oder abgetragen werden, wenn der spannungsfreie Zustand

hergestellt und sichergestellt ist oder wenn durch andere Maßnahmen,

wie Abdeckungen oder Abschrankungen, ein unbeabsichtigtes Berühren

oder gefahrbringendes Annähern gemäß §§ 13 und 14 verhindert ist.

  (6) Gerüste dürfen nur von geeigneten und mit diesen Arbeiten

vertrauten Personen aufgestellt, wesentlich geändert oder abgetragen

werden. Andere geeignete Arbeitnehmer dürfen nur nach erfolgter

besonderer Unterweisung und unter Anleitung von mit den Arbeiten

vertrauten Personen eingesetzt werden. Alle nicht mit den

Gerüstarbeiten beschäftigten Arbeitnehmer haben sich außerhalb des

Gefahrenbereiches aufzuhalten.

BauV § 60 Abs.6 Siehe Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung!
CELEX-Nr.: 32001L0045

 

 

  (7) Gerüste dürfen weder unvollständig errichtet noch teilweise

abgetragen und so belassen werden, dass eine Verwendung derselben

möglich ist, wenn der bereits aufgestellte oder noch stehenbleibende

Teil den Anforderungen an Gerüste nicht voll entspricht.

  (8) Beim Abtragen von Gerüsten dürfen Gerüstmaterialien, Werkzeuge

und sonstige Gegenstände nur in sicherer Weise abgeseilt oder auf

andere Art ohne Gefährdung für die mit dem Gerüstabbau beschäftigten

Arbeitnehmer herabbefördert werden.

  (9) Für die Montage und Demontage von Gerüstbauteilen dürfen von

unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern bei

günstigen Witterungsverhältnissen Gerüstlagen von mindestens 40 cm

Breite begangen werden, auch wenn keine Maßnahmen nach § 7 getroffen

wurden.

  (10) Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn die von der zuständigen

Verkehrsbehörde angeordneten Maßnahmen eingehalten werden.