Absturzgefahr

 

  § 7. (1) Bei Absturzgefahr sind Absturzsicherungen (§ 8),

Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) anzubringen.

  (2) Absturzgefahr liegt vor:

  1. bei Öffnungen und Vertiefungen im Fuß- oder Erdboden, wie

     Schächten, Kanälen, Gruben, Gräben und Künetten, bei Öffnungen

     in Geschoßdecken, wie Installationsöffnungen, oder in Dächern,

     wie Lichtkuppel- oder Sheddachöffnungen,

  2. an Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen über Gewässern

     oder anderen Stoffen, in denen man versinken kann,

  3. an Wandöffnungen, an Stiegenläufen und -podesten sowie an

     Standflächen zur Bedienung oder Wartung von stationären

     Maschinen bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe,

  4. an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei

     mehr als 2,00 m Absturzhöhe.

  (3) Müssen zur Durchführung von Bauarbeiten Absturzsicherungen

(§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) entfernt

werden, sind geeignete andere Schutzmaßnahmen zu treffen, wie die

Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen. Nach Beendigung oder

Unterbrechung solcher Arbeiten ist unverzüglich dafür zu sorgen, daß

diese Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen wieder

angebracht oder andere gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen

werden.

  (4) Die Anbringung von Absturzsicherungen (§ 8) oder

Schutzeinrichtungen (§ 10) kann entfallen, wenn der hiefür

erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand

für die durchzuführende Arbeit ist. In diesen Fällen müssen die

Arbeitnehmer entsprechend § 30 sicher angeseilt sein.

  (5) Werden Stockwerksdecken hergestellt oder werden von

Stockwerksdecken aus die Wände errichtet, können

  1. bei Mauern über die Hand von der Stockwerksdecke aus zur

     Herstellung von Giebelmauern, Trempelwänden und Mauerwerksbänken

     bis zu einer Absturzhöhe von 7,00 m,

  2. bei sonstigen Arbeiten mit Blick zur Absturzkante bis zu einer

     Absturzhöhe von 5,00 m

Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen entfallen,

wenn die Arbeiten von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich

geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt werden. In diesem Fall kann

auch die Sicherung der Arbeitnehmer durch Anseilen entfallen. Abs. 2

Z 1 bleibt unberührt.