Bauarbeiten

BauV § 1    

BauV § 2

       

 

 

 

Allgemeines/Begriffsbestimmung

 

M  018

 

Die Bauarbeiterschutzverordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten aller Art.

 

 

Siehe auch: