Begriffsbestimmungen

 

  § 2. (1) Baustellen im Sinne dieser Verordnung sind jene Bereiche,

in denen Arbeitnehmer Arbeiten nach § 1 Abs. 2 durchführen.

  (2) Fachkundige im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die die

erforderlichen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch

die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen

Arbeiten bieten. Als fachkundige Personen im Sinne dieser Verordnung

gelten fachkundige Organe von Anstalten des Bundes oder eines

Bundeslandes, von staatlich autorisierten Anstalten, sowie

Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer

Befugnisse. Als fachkundige Personen können auch Betriebsangehörige

eingesetzt werden.

  (3) Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des § 1 Z 8 bis 16

und des § 2 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV),

BGBl. Nr. 218/1983, in der jeweils geltenden Fassung.