I. HAUPTSTÜCK

               Allgemeine Anforderungen und Maßnahmen

                            1. ABSCHNITT

                       Allgemeine Bestimmungen

                           Geltungsbereich

 

  § 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von

Arbeitnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten aller Art.

  (2) Bauarbeiten sind Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung,

Sanierung, Reparatur, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen

aller Art, einschließlich der hiefür erforderlichen Vorbereitungs-

und Abschlußarbeiten. Bauarbeiten sind insbesondere auch Zimmerer-,

Dachdecker-, Glaser-, Maler-, Anstreicher-, Spengler-, Fliesenleger-,

Estrich-, Isolierarbeiten, und Gerüstbauarbeiten, Stahlbauarbeiten,

Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallationsarbeiten,

Sprengarbeiten, Abbrucharbeiten sowie Fassadenreinigungsarbeiten und

Rauchfangkehrerarbeiten. Als Bauarbeiten gelten auch Erdarbeiten, wie

Aufschüttungen, Auf- und Abgrabungen sowie die Herstellung von

künstlichen Hohlräumen unterhalb der Erdoberfläche.

  (3) Diese Verordnung ist nicht auf Arbeiten anzuwenden, die durch

die Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft

beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben

sowie bei Haldenabtragungen, BGBl. Nr. 253/1955, in der jeweils

geltenden Fassung, geregelt werden.

  (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)