| Bauarbeitenkoordinationsgesetz | 
 | 
| 
 | 
 | 
| 
 Vorbereitung des Bauprojekts | 
 | 
| Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts berücksichtigt werden. 
 | |
| 
 Der Planungskoordinator hat: 
 | |
| 
 | die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts zu koordinieren 
 | 
| 
 | einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäß § 7 BauKG auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen 
 | 
| 
 | darauf zu achten, dass der Bauherr oder der Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan berücksichtigt 
 | 
| 
 | eine Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 BauKG zusammenzustellen 
 | 
| 
 | darauf zu achten, dass der Bauherr oder der Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist, die Unterlage gemäß § 8 BauKG berücksichtigt 
 |