Grundsätze der Gefahrenverhütung

§ 7. Arbeitgeber haben bei der Gestaltung der Arbeitsstätten,
Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von
Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Arbeitnehmer
sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer folgende
allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen:
1. Vermeidung von Risiken;
2. Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken;
3. Gefahrenbekämpfung an der Quelle;
4. Berücksichtigung des Faktors ,,Mensch'' bei der Arbeit,
insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der
Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren,
vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger
Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf
eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen;
5. Berücksichtigung des Standes der Technik;
6. Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten;
7. Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten
Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation,
Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen und Einfluß der Umwelt
auf den Arbeitsplatz;
8. Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem
Gefahrenschutz;
9. Erteilung geeigneter Anweisungen an die Arbeitnehmer.