Bauarbeitenkoordinationsgesetz |
|
|
|
Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz |
|
Bestellung durch den Bauherrn
Werden auf einer Baustelle
gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer
mehrerer Arbeitgeber tätig, so hat der Bauherr
zu bestellen:
Der Bauherr kann die Aufgaben des Planungs- und Baustellenkoordinators selbst wahrnehmen, wenn er die Voraussetzungen nach BauKG §3 Abs. 3 erfüllt.
|
|
|
Als Koordinator
· kann eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit bestellt werden.
· darf nur eine Person bestellt werden, die über eine für die jeweilige Bauwerksplanung oder Bauwerksausführung einschlägige Ausbildung und eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung verfügt.
Dazu zählen:
|
|
Die Bestellung des hat zu Beginn der Planungsarbeiten zu erfolgen.
|
|
Die Bestellung des hat spätestens bei Auftragsvergabe zu erfolgen.
|
|
Die Bestellung mehrerer Personen
|
|
In Katastrophenfällen
Ist bei unaufschiebbaren oder bei kurzfristig zu erledigenden Arbeiten eine rechtzeitige Bestellung nicht möglich und müssen die Arbeiten aber fortgesetzt werden, so ist die Bestellung so rasch wie möglich, spätestens jedoch am Tag des Beginns der fortgesetzten Arbeiten, nachzuholen.
|
|
Bestellung nur schriftlich
Die Bestellung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist nur wirksam, wenn ihr der Bestellte nachweislich zugestimmt hat. |