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 Festverlegte Leitern 
 | MA-VO § 35 | 
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 | M 023 | 
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| Für festverlegte Leitern gelten ergänzend zu MA-VO § 34 Abs. 1 folgende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 33 Abs. 3 Z 2 ASchG: 
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 | Durchlaufende Rückensicherung (Leiterkorb) ·          
  Schlupfweite
  von 60 cm bis 75 cm ·          
  Zumindest aus
  einem Querring bei jeder fünften Sprosse ·          
  Mindestens mit
  drei durchgehenden vertikal verlaufenden Stäben  ·          
  Leitern mit mehr
  als 5 m Länge, deren Lage von der Lotrechten um nicht mehr als 15 Grad
  abweicht, sind ab einer Höhe von 3 m mit einer durchgehenden Rückensicherung auszustatten 
 · Besteht zwischen Rückensicherung und dem Geländer des Standplatzes die Möglichkeit, bei einem Sturz von der Leiter mehr als 5 m seitlich über das Geländer hinaus abzustürzen, ist eine Sicherung gegen Absturz anzubringen. 
 · In Abständen von höchstens 10 m ist durch Plattformen zu unterteilen 
 · Eine Rückensicherung kann entfallen, wenn andere geeignete Einrichtungen als Schutz gegen Absturz verwendet werden, insbesondere ein Steigschutz 
 
 
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 Ein- oder Ausstiegsstelle 
 Festverlegte Leitern müssen um mindestens 1 m über die Ein- oder Ausstiegsstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung ausreichend Gelegenheit zum Anhalten bietet 
 
 
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