Festverlegte Leitern

 

MA-VO § 35

 

 

M 023

 

 

Für festverlegte Leitern gelten ergänzend zu MA-VO § 34 Abs. 1 folgende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 33 Abs. 3 Z 2 ASchG:

 

 

 

 

 

Durchlaufende Rückensicherung (Leiterkorb)

·           Schlupfweite von 60 cm bis 75 cm

·           Zumindest aus einem Querring bei jeder fünften Sprosse

·           Mindestens mit drei durchgehenden vertikal verlaufenden Stäben

·           Leitern mit mehr als 5 m Länge, deren Lage von der Lotrechten um nicht mehr als 15 Grad abweicht, sind ab einer Höhe von 3 m mit einer durchgehenden Rückensicherung auszustatten
Ist infolge der Lage der Leiter ein Absturz über einen Höhenunterschied von mehr als 5 m möglich, ist bereits ab 2 m Höhe eine Rückensicherung erforderlich.

 

·           Besteht zwischen Rückensicherung und dem Geländer des Standplatzes die Möglichkeit, bei einem Sturz von der Leiter mehr als 5 m seitlich über das Geländer hinaus abzustürzen, ist eine Sicherung gegen Absturz anzubringen.

 

·           In Abständen von höchstens 10 m ist durch Plattformen zu unterteilen

 

·           Eine Rückensicherung kann entfallen, wenn andere geeignete Einrichtungen als Schutz gegen Absturz verwendet werden, insbesondere ein Steigschutz

 

 

 

 

 

 

 

Ein- oder Ausstiegsstelle

 

Festverlegte Leitern müssen

um mindestens 1 m

über die Ein- oder Ausstiegsstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung ausreichend Gelegenheit zum Anhalten bietet