Leitern und Gerüste

Allgemeine Bestimmungen über Leitern

§ 34. (1) ArbeitgeberInnen dürfen nur Leitern zur Verfügung
stellen, die folgenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im
Sinne des § 33 Abs. 3 Z 2 ASchG entsprechen:
1. Leitern müssen so beschaffen sein, dass sie sich nicht
gefährlich durchbiegen können.
2. Sprossen und Stufen von Leitern müssen trittsicher und in die
Leiterholme unbeweglich eingefügt sein.
3. Der Abstand der Sprossen oder Stufen voneinander muss gleich
groß sein. Die Sprossenabstände dürfen nicht mehr als 30 cm
betragen, ausgenommen der oberen zwei Sprossenabstände, die
maximal 35 cm betragen dürfen.
4. Auf Leitern, ausgenommen Dachleitern, sind aufgenagelte
Stangen, Bretter oder Latten als Sprossen und Stufen nicht
zulässig.
5. Der lichte Abstand der Holme muss mindestens 28 cm betragen.
6. Leitern dürfen nicht durch Befestigen von Latten an Holmen
verlängert werden.
7. Das Ausbessern von Leitern durch Nageln sowie das
Zusammensetzen von hiezu nicht bestimmten Teilen zu einer
Leiter ist nicht zulässig.
(2) Für die Verwendung von Leitern gilt Folgendes:
1. Leitern dürfen als Standplatz für die Durchführung von Arbeiten
nur verwendet werden, wenn nur so wenig Werkzeug und Material
mitgeführt wird, dass beim Auf- und Abstieg von der Leiter
gewährleistet ist, dass sich ArbeitnehmerInnen sicher an der
Leiter anhalten können.
2. Bei Windeinwirkung oder sonstigen ungünstigen Wetterbedingungen
dürfen Leitern nicht verwendet werden, wenn die Standsicherheit
der Leiter beeinträchtigt oder sonst die Sicherheit der
ArbeitnehmerInnen gefährdet ist.
3. Leitern sind derart aufzustellen, dass sie gegen Wegrutschen
und Umfallen gesichert sind.
4. Leitern sind auf tragfähigen Standflächen, erforderlichenfalls
auf lastverteilenden Unterlagen aufzustellen.
5. Bei Leitern, die im Verkehrsbereich von Fahrzeugen oder
Hebezeugen oder im Öffnungsbereich von Fenstern oder Türen
aufgestellt sind, sind Vorkehrungen gegen ein Anstoßen an die
Leiter zu treffen, wie Absperrungen oder Aufstellen von
Warnposten. Bei schlechter Sicht oder bei Dunkelheit sind
Leitern an solchen Aufstellungsorten durch eine deutlich
sichtbare Warnbeleuchtung zu kennzeichnen.
6. Leitern dürfen nicht als waagrechte Gerüstträger, als
Unterlagen für Gerüstbeläge sowie als Laufgänge, Lauftreppen
und Laufbrücken verwendet werden, soweit sie nicht hiefür
gebaut sind.
7. Gerüstleitern und Dachleitern dürfen nicht als Aufstiegsleitern
benützt werden.
(3) Für Mehrzweckleitern gelten die nachstehenden Bestimmungen
jener Leiterart, an deren Stelle sie verwendet werden.