Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsmittel
 
  § 33. (1) Die Benutzung von Arbeitsmitteln sind alle ein
Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme,
Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung
und Reinigung.
  (2) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel
entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes und den gemäß § 39
erlassenen Verordnungen beschaffen sind, aufgestellt, erhalten und
benutzt werden.
  (3) Arbeitgeber dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung
stellen, die
  1. für die jeweilige Arbeit in Bezug auf Sicherheit und
     Gesundheitsschutz geeignet sind oder zweckentsprechend angepaßt
     werden und
  2. hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den
     für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- oder
     Gesundheitsanforderungen entsprechen.
  (4) Werden von Arbeitgebern Arbeitsmittel erworben, die nach den
für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, können
Arbeitgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon
ausgehen, daß diese Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau und
weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des
Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen entsprechen.
  (5) Arbeitgeber haben bei der Auswahl der einzusetzenden
Arbeitsmittel die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit
sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und
Gesundheit der Arbeitnehmer und die Gefahren, die aus der Benutzung
erwachsen können, zu berücksichtigen. Es dürfen nur Arbeitsmittel
eingesetzt werden, die nach dem Stand der Technik die Sicherheit und
Gesundheit der Arbeitnehmer so gering als möglich gefährden.
  (6) Sofern es nicht möglich ist, die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Benutzung eines
Arbeitsmittels in vollem Umfang zu gewährleisten, haben Arbeitgeber
geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gefahren weitestgehend zu
verringern sowie erforderlichenfalls Not- und Rettungsmaßnahmen
festzulegen. Insbesondere haben Arbeitgeber auch dafür Sorge zu
tragen, daß Arbeitnehmer die Zeit und Möglichkeit haben, sich den mit
der In- und Außerbetriebnahme des Arbeitsmittels verbundenen Gefahren
rasch zu entziehen.