Gerüste

BauV § 62

 

Benützung von Gerüsten

M 262

 

 

 

 

 

 

 

 

Gerüste dürfen erst benützt werden nach:

·        Ihrer Fertigstellung

·        Prüfung

·        Beseitigung der bei diesen Prüfungen festgestellten Mängel

 

Änderungen nur im Einvernehmen

 

Jedes Gerüst ist in gutem, gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Änderungen an den Gerüsten oder das Anbringen von Hebezeugen an Gerüsten dürfen nur vom Gerüstaufsteller oder im Einvernehmen mit dem Gerüstaufsteller vorgenommen werden

 

 

Nicht Abspringen

 

Das Abspringen oder das Abwerfen von Gegenständen auf Gerüstlagen ist verboten

 

 

Vollständig

 

Ein unvollständig errichtetes oder nur teilweise abgetragenes Gerüst, das den Anforderungen an Gerüste nicht voll entspricht, darf nicht benützt werden