Benützung von Gerüsten

 

  § 62. (1) Gerüste dürfen erst benützt werden nach

  1. ihrer Fertigstellung,

  2. den Prüfungen gemäß § 61 Abs. 1 bis 3 und

  3. Beseitigung der bei diesen Prüfungen festgestellten Mängel.

  (2) Jedes Gerüst ist in gutem, gebrauchsfähigem Zustand zu

erhalten. Änderungen an den Gerüsten oder das Anbringen von

Hebezeugen an Gerüsten dürfen nur vom Gerüstaufsteller oder im

Einvernehmen mit dem Gerüstaufsteller vorgenommen werden.

  (3) Das Abspringen oder das Abwerfen von Gegenständen auf

Gerüstlagen ist verboten.

  (4) Ein unvollständig errichtetes oder nur teilweise abgetragenes

Gerüst, das den Anforderungen an Gerüste nicht voll entspricht, darf

nicht benützt werden.