Gerüste

 

BauV § 58

 

Arbeitsgerüste

 M 262

Definition

 

Arbeitsgerüste sind Gerüste, von denen aus oder auf denen Arbeiten ausgeführt werden.

 

 

Gerüstlagen

 

·        Breite:

- Ausreichend für die auszuführenden Arbeiten und für den hiebei erforderlichen
  Verkehr

- jedoch mindestens 40 cm

- mindestens 60 cm bei Arbeiten gemäß BauV § 63 Abs. 6

·        Die auftretenden Arbeits- und Verkehrslasten müssen aufgenommen werden
können

·        Verwendung von Pfosten:

- Bei verankerten Gerüsten dürfen an der Schmalseite die Fußwehren entfallen

- Besteht eine besondere Gefährdung für die Arbeitnehmer im Falle eines
  Pfostenbruches, wie bei Gerüstlagen über Verkehrswegen des Schienen- und
  Straßenverkehrs, bei Gerüstlagen über Gewässern oder anderen Stoffen, in
  denen man versinken kann, sowie bei Gerüstlagen, die mehr als 5,00 m über dem
  Boden oder über der nächsttieferen Gerüstlage liegen, muss die Gerüstlage
  doppelt
mit Pfosten belegt sein oder darf der Abstand der Auflager der Pfosten
  nicht mehr als 2,00 m betragen

                                                                                                                 Siehe auch:

                                                                                  Gerüstlagen

 

 

 

Wehren

 

·           Die Gerüstlagen müssen mit Wehren gemäß BauV § 8 versehen sein

·           Brettern als Brustwehren mit einem Mindestquerschnitt 12/2,4 cm erlaubt bei einem Steherabstand von nicht mehr als:

   - 2,00 m

   - 3,00 m, wenn die Bretter mit den Stehern verschraubt sind

                                                                                                                 Siehe auch:

Wehren

 

 

Abstand zum eingerüsteten Objekt

 

·        Möglichst gering

·        Max. 30 cm

·        Max 40 cm, bei reich gegliederten Fassaden sowie bei Vormauerungen und ähnlichen Arbeiten, bei denen mit dem Anbringen einer Wandverkleidung der Abstand zwischen Gerüstbelag und eingerüstetem Objekt um mindestens 10 cm verringert wird

 

·        Bei größeren Abständen sind auf der dem eingerüsteten Objekt zugewandten Seite des Gerüstes Wehren anzubringen

 

 

 

 

 

 

 

Aufstieg

 

·        Sicher begehbare Aufstiege oder Zugänge, wie Leitergänge, Treppentürme, Außentreppen oder lotrechte, festverlegte Leitern, sind anzubringen

·        Müssen mit dem Gerüst fest verbunden sein

·        Auf einer Gerüstlage dürfen die Aufstiegen oder Zugängen max. 20 m von den Arbeitsplatz entfernt sind

 

·        Aufstiege als lotrechte Leitern:

- Bei mehr als 5,00 Leiterlänge ist ab 3,00 m ein
  durchgehender Rückenschutz zu verwenden
  Siehe auch: Anlegeleitern

- Durchgehende Leitern sind bei einer Höhe von mind. alle
  10,00 m durch Zwischenpodeste zu unterteilen, sofern in
  diesem Bereich keine Ausstiegsmöglichkeit auf eine
  Gerüstlage besteht

- Zur Erleichterung des Ausstieges von der lotrechten Leiter
  auf eine Gerüstlage dürfen im Ausstiegsbereich (im
  Bereich des Leiterkorbes) Mittel- und Fußwehren entfallen