Wehre/Umwehrung

 BauV § 8

 

 

 

 

M 262

 

      Eine Wehre/Umwehrung besteht aus Brust-, Mittel- und Fußwehren, die aus widerstandsfähigem Material hergestellt sind und so befestigt sein müssen, dass sie nicht unbeabsichtigt gelöst werden können

 

 

      Werden Wehren aufgesteckt oder mit Klammern oder Nägeln befestigt, müssen sie derart angebracht sein, dass sie bei Belastung gegen die Stützen gedrückt werden

 

 

      Ketten dürfen als Wehren nicht verwendet werden

 

 

      Seile als Wehren sind nur im Stahlbau sowie im Turm- und Schornsteinbau zulässig. Werden dabei zur Augenausbildung Backenzahnklemmen verwendet, sind mindestens drei Backenzahnklemmen anzuordnen, wobei die Klemmbacken jeweils am auf Zug beanspruchten Teil des Seiles anzuordnen sind

 

 

      An Wandöffnungen, Stiegenpodesten und Standflächen zur Bedienung oder Wartung von Maschinen bis zu einer Absturzhöhe von 2,00 m und bei Stiegenläufen können die Fußwehren entfallen