aBSTURZsicherungen

 BauV § 8

 

 

 

 

 

 

 

Geeignete Absturzsicherungen sind bei:
 
·               Absturzkanten
          Umwehrungen (Geländer)

 
·               Öffnungen und Vertiefungen
          tragsichere und unverschiebbare Abdeckungen


·               Fensteröffnungen
          Parapet mit einer Höhe von mindestens 85 cm