Meldung von Bauarbeiten

BauV § 3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Meldung:

 

Bauarbeiten, die voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern, sind dem zuständigen Arbeitsinspektorat nachweislich zu melden

Siehe:

        Formular Stichwort: Bauarbeiten.

 

 

Meldungen nach sind spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn zu erstatten.

 

In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten oder bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung spätestens am Tage des Arbeitsbeginnes zu erstatten.

 

 

Die Meldung hat zu enthalten:

 

   die genaue Lage der Baustelle

   den Zeitpunkt des Arbeitsbeginnes

   Art und Umfang der Arbeiten

   die voraussichtliche Zahl der Beschäftigten

   den Namen der vorgesehenen Aufsichtsperson.

 

 

Mehrere Arbeitgeber bei Bauarbeiten:

 

Werden die Bauarbeiten unmittelbar aufeinander folgend von mehreren Arbeitgebern ausgeführt, obliegt die Meldepflicht jenem Arbeitgeber, der als erster auf der Baustelle mit meldepflichtigen Bauarbeiten beginnt.

 

 

Von der Meldepflicht sind ausgenommen:

 

Glaser-, Maler-, Anstreicher-, Fliesenleger-, Estrich-, Isolier-, Gas-, Wasser-,

 Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallationsarbeiten, soweit diese Arbeiten im Gebäude ausgeführt werden.

 

 

Folgende Arbeiten müssen in jedem Fall gesondert gemeldet werden, sofern die Arbeiten voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern.

 

     Arbeiten in Behältern, Gruben, Schächten, Kanälen oder Rohrleitungen, für die gemäß BauV § 120 Abs. 1 und 2 Schutzmaßnahmen schriftlich angeordnet werden müssen

     Arbeiten an mit schwach gebundenen Asbestprodukten beschichteten Bauteilen gemäß BauV § 124 Abs. 4

     Arbeiten gemäß BauV § 125 Abs. 2, bei denen Bleistaub frei wird

     Sandstrahlarbeiten gemäß BauV § 126

     Arbeiten auf Dächern, bei denen die Absturzhöhe mehr als 5,00 m beträgt

 

 

Siehe auch:
          Formular Stichwort: Bauarbeiten.