Arbeiten mit Blei

 

  § 125. (1) Das Auftragen von Farben und Lacken, die einen

Massenanteil von mehr als 2% Blei enthalten, im Spritzverfahren ist

nicht zulässig.

  (2) Arbeiten, bei denen Bleistaub frei wird, wie beim autogenen

Schneiden von minisierten Eisenteilen oder beim Abkratzen von

bleihältigen Anstrichen, dürfen nur von Arbeitnehmern durchgeführt

werden, die mit Feinstaubfiltermasken mit geeignetem Partikelfilter

ausgestattet sind. Ebenso sind alle sonstigen Arbeitnehmer, die der

Einwirkung von Bleistaub ausgesetzt sind, mit diesen Filtermasken

auszustatten.

  (3) Die mit Arbeiten nach Abs. 2 beschäftigten Arbeitnehmer sind

mit Schutzhandschuhen auszustatten, darüber hinaus sind den

Arbeitnehmern zur Reinigung warmes, fließendes Wasser und geeignete

hautschonende Reinigungsmittel zur Verfügung zu stellen.