Sandstrahlen

 

  § 126. (1) Sandstrahlen ist die Bearbeitung von Oberflächen von

Bauteilen, bei der Strahlmittel mit hoher Geschwindigkeit auf die

Bauteile geschleudert werden.

  (2) Strahlmittel, die einen Masseanteil von mehr als 2% Quarz

enthalten, dürfen zum Strahlen nicht verwendet werden.

  (3) Die mit den Strahlarbeiten beschäftigten Arbeitnehmer sowie

Arbeitnehmer, die der Einwirkung des Staubes ausgesetzt sind, müssen

mit von der Umgebungsluft unabhängigen Atemschutzgeräten und mit

Schutzanzügen ausgestattet sein. Können derartige Atemschutzgeräte

aus besonderen Gründen, wie bei beengten Platzverhältnissen, nicht

getragen werden, sind den Arbeitnehmern Filtergeräte mit geeignetem

Partikelfilter zur Verfügung zu stellen.