Leitern

 

AM-VO §34

 

 

Handhabung

M 023

 

Aufstellen

 

·        Derart aufstellen, dass sie gegen Wegrutschen und Umfallen gesichert sind.

·        Aufstellen auf tragfähigen Standflächen, erforderlichenfalls auf lastverteilenden Unterlagen

 

 

 

 

 

 

 

Verwendung

 

·        Keine Verwendung als waagrechte Gerüstträger, als Unterlagen für Gerüstbeläge sowie als Laufgänge, Lauftreppen und Laufbrücken, soweit sie nicht hiefür gebaut sind

·        Gerüstleitern und Dachleitern dürfen nicht als Aufstiegsleitern benützt werden

·        Keine Verwendung bei Windeinwirkung oder sonstigen ungünstigen Wetterbedingungen, wenn die Standsicherheit der Leiter dadurch beeinträchtigt oder sonst die Sicherheit der ArbeitnehmerInnen gefährdet ist

·        Leitern dürfen als Standplatz für die Durchführung von Arbeiten nur verwendet werden, wenn nur so wenig Werkzeug und Material mitgeführt wird, dass beim Auf- und Abstieg von der Leiter gewährleistet ist, dass sich ArbeitnehmerInnen sicher an der Leiter anhalten können

 

 

Im Verkehrsbereich

 

  • Bei Leitern, die im Verkehrsbereich von Fahrzeugen oder Hebezeugen oder im Öffnungsbereich von Fenstern oder Türen aufgestellt sind, sind Vorkehrungen gegen ein Anstoßen an die Leiter zu treffen, wie Absperrungen oder Aufstellen von Warnposten. Bei schlechter Sicht oder bei Dunkelheit sind Leitern an solchen Aufstellungsorten durch eine deutlich sichtbare Warnbeleuchtung zu kennzeichnen