Bockgerüste

 

BauV § 67

 

 

M 264

Maximale Höhe der Bockgerüste (Aufstandsfläche)

 

  • Abgebundenen Holzböcken 1,00 m

 

  • Böcken mit zwei Metallbeinen und einem hölzernen Querträger 2,00 m

 

  • Metallböcken darf der Gerüstbelag höchstens 2,80 m

 

 

 

Ausziehbare Böcke nur in Metallausführung

 

  • Für das Feststellen des ausziehbaren Teils ist ein ausreichend starker Steckbolzen zu verwenden, der mit dem Bock unverlierbar verbunden sein muss.

 

 

 

Maximaler abstand der Böcke voneinander

 

  • 3,00 m

 

  • Im ausgezogenen Böcken 2,00 m

 

 

 

Bockgerüste von mehr als 2,00 m Höhe

 

  • Eine ausreichende Längs- und Querverstrebung muss vorhanden sein.

 

  • Bei höhenverstellbaren Metallböcken muss der ausgezogene Teil von der Längsverstrebung erfasst sein.

 

  • Eine Längsverstrebung ist nicht erforderlich, wenn die Standsicherheit des Bockgerüstes auf andere Weise gewährleistet ist