Bockgerüste

 

  § 67. (1) Gerüste aus abgebundenen Holzböcken dürfen nicht höher

als 1,00 m sein, Gerüste aus Böcken mit zwei Metallbeinen und einem

hölzernen Querträger dürfen eine Höhe von 2,00 m nicht überschreiten.

Bei Gerüsten aus Metallböcken darf der Gerüstbelag höchstens 2,80 m

über der Aufstandsfläche liegen.

  (2) Ausziehbare Böcke sind nur in Metallausführung zulässig, für

das Feststellen des ausziehbaren Teils ist ein ausreichend starker

Steckbolzen zu verwenden, der mit dem Bock unverlierbar verbunden

sein muss.

  (3) Der Abstand der Böcke voneinander darf 3,00 m, bei ausgezogenen

Böcken 2,00 m nicht überschreiten.

  (4) Bockgerüste von mehr als 2,00 m Höhe müssen eine ausreichende

Längs- und Querverstrebung haben. Bei höhenverstellbaren Metallböcken

muss der ausgezogene Teil von der Längsverstrebung erfasst sein. Eine

Längsverstrebung ist nicht erforderlich, wenn die Standsicherheit des

Bockgerüstes auf andere Weise gewährleistet ist.