Erste Hilfeleistung

 BauV § 31

 

 

 

 

M 110

 

 

 

Auf jeder Baustelle muss bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden können. Nötigenfalls ist der Verletzte oder Erkrankte sofort einer ärztlichen Behandlung zuzuführen

 

 

Verbandskasten

 

 

 

        Für die Erste Hilfeleistung müssen Verbandskästen in einem einwandfreiem Zustand bereitgestellt werden

 

 

        Die Behälter müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.

 

 

        Bei der Ausstattung der Behälter ist insbesondere auf die Art der Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe, auf die Arbeitsweise sowie auf die Zahl der Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen.

 

 

        Erforderlichenfalls sind Mittel zur Ersten Hilfeleistung für Augenverletzungen, Verbrennungen und Knochenbrüche zur Verfügung zu stellen.

 

 

Eine ausführliche Anleitung zur Ersten Hilfeleistung muss in jedem Behälter oder neben diesem angebracht sein.

 

 

 

 

Baustellen, die länger als 5 Tage dauern

 

 

 

Vermerke sind zu führen mit:

 

 

 

   den Namen der für die Erste Hilfeleistung ausgebildeten Personen

   über Unfallmeldestelle

   Krankentransportmittel

   Ärzte

   Krankenanstalten


 

 

Beschäftigt ein Arbeitgeber auf einer Baustelle:

 

 

 

Mindestens 20 Arbeitnehmer

 

 

 

     Müssen geeignete Einrichtungen für den Transport von Verletzten, wie Tragbahren, Krankentransport- oder Hängematten oder Bergetücher, in ausreichender Zahl bereitgestellt werden.

 

     Diese Einrichtungen müssen leicht zugänglich, der Aufbewahrungsort muss dauerhaft und deutlich gekennzeichnet, sowie gegen Verunreinigung und Nässe geschützt sein.

 

 

 

 

Mindestens 5 Arbeitnehmer

 

 

 

     Eine Person soll für die Erste Hilfeleistung nachweislich ausgebildet sein.

 

 

 

 

19 bis 29 Arbeitnehmer

 

 

 

      Mindestens 2 Personen müssen für die Erste Hilfeleistung nachweislich ausgebildet sein.

 

 

 

 

Für je 10 weitere Arbeitnehmer

 

 

 

·        Eine zusätzliche Person muss für die Erste Hilfeleistung nachweislich ausgebildet sein.

 

 

 

 

Ausbildungsanforderung

 

 

 

     Mind. 16 Std. in Erster-Hilfe-Leistung

     Nach den Lehrplänen vom Österreichischen Roten Kreuz

     Gleichwertige Ausbildung im Rahmen des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer

     Spätestens nach jeweils zehn Jahren ist die Ausbildung zu wiederholen

     Übungen nach den neuen Erkenntnissen sind in Abständen von längstens fünf Jahren abzuhalten

 

 

 

 

Baustellen mit besonderen Gefahren

 

 

 

     Die zuständige Behörde hat die Bereitstellung entsprechender Einrichtungen für die ärztliche Erstversorgung, wie Elektrokardiographen, Defibrillatoren oder Infusionsgeräte, sowie eine den Erfordernissen entsprechende bestimmte Ausbildung in Erster Hilfeleistung vorzuschreiben.

 

     Die zuständige Behörde hat entsprechende Maßnahmen aufzutragen, damit für einen möglichst raschen Transport Verletzter oder Erkrankter und für deren rasche Behandlung Vorsorge getroffen wird.

 

 

 

 

Baustellen mit giftigen, ätzenden oder infektiösen Arbeitsstoffen

 

 

 

     Zur raschen Beseitigung von Verunreinigungen der Haut oder Schleimhaut muss eine Waschgelegenheit sein.

 

     Ein betriebsbereiter Wasseranschluss mit Schlauch und Handbrause muss vorhanden sein.

 

     Beim Verwenden ätzender Arbeitsstoffe müssen ferner auch sofort einsatzbereite Augenduschen oder Augenspülflaschen bereitstehen.

 

 

Eintägige Baustellen mit Arbeiten mit geringer Unfallgefahr und max. 5 Arbeitnehmer beschäftigt durch einen Arbeitgeber

 

 

 

     Der Arbeitgeber hat geeignetes Material für die Erstversorgung zur Verfügung zu stellen.