Erste Hilfeleistung, sanitäre Vorkehrungen und sonstige Einrichtungen

                         Erste Hilfeleistung

 

  § 31. (1) Auf jeder Baustelle muß bei Verletzungen oder plötzlichen

Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden können. Nötigenfalls ist

der Verletzte oder Erkrankte sofort einer ärztlichen Behandlung

zuzuführen.

  (2) Für die Erste Hilfeleistung müssen gemäß der ÖNORM  Z 1020

,,Verbandskästen für Betriebe und Einzelschutzräume'' vom 1. Juni

1989 entsprechende Mittel in einer ausreichenden Zahl von staubdicht

schließenden Behältern, jederzeit gebrauchsfertig und in hygienisch

einwandfreiem Zustand bereitgestellt sein. Die Behälter müssen

entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung hat deutlich und

dauerhaft zu erfolgen. Bei der Ausstattung der Behälter ist

insbesondere auf die Art der Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und

Arbeitsstoffe, auf die Arbeitsweise sowie auf die Zahl der

Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen. Erforderlichenfalls sind Mittel zur

Ersten Hilfeleistung für Augenverletzungen, Verbrennungen und

Knochenbrüche zur Verfügung zu stellen.

BauV § 31 Abs.2 Siehe Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung!
CELEX-Nr.: 32001L0045

 

 

  (3) Eine ausführliche Anleitung zur Ersten Hilfeleistung sowie für

länger als 5 Tage dauernde Baustellen Vermerke mit den Namen der

gemäß Abs. 5 für die Erste Hilfeleistung ausgebildeten Personen sowie

je nach den Erfordernissen Vermerke über Unfallmeldestelle,

Krankentransportmittel, Ärzte und Krankenanstalten, müssen in jedem

Behälter gemäß Abs. 2 enthalten oder neben diesem angebracht sein.

  (4) Auf Baustellen, auf denen von einem Arbeitgeber mindestens 20

Arbeitnehmer beschäftigt werden, müssen geeignete Einrichtungen für

den Transport von Verletzten, wie Tragbahren, Krankentransport- oder

Hängematten oder Bergetücher, in ausreichender Zahl bereitgestellt

werden. Diese Einrichtungen müssen leicht zugänglich, der

Aufbewahrungsort muß dauerhaft und deutlich gekennzeichnet sowie

gegen Verunreinigung und Nässe geschützt sein.

  (5) Werden von einem Arbeitgeber auf einer Baustelle mindestens

fünf Arbeitnehmer beschäftigt, soll eine Person für die Erste

Hilfeleistung nachweislich ausgebildet sein. Werden auf einer

Baustelle von einem Arbeitgeber regelmäßig mehr als 19, aber nicht

mehr als 29 Arbeitnehmer beschäftigt, müssen mindestens 2 Personen

für die Erste Hilfeleistung nachweislich ausgebildet sein. Für je

weitere 10 regelmäßig auf der Baustelle beschäftigte Arbeitnehmer muß

mindestens eine zusätzliche Person für die Erste Hilfeleistung

nachweislich ausgebildet sein.

  (6) Eine Ausbildung in Erster-Hilfe-Leistung gemäß Abs. 5 ist dann

als ausreichend anzusehen, wenn sie mindestens 16 Stunden umfaßt und

nach den vom Österreichischen Roten Kreuz hiefür ausgearbeiteten

Lehrplänen erfolgt oder wenn es sich um eine andere zumindest

gleichwertige Ausbildung handelt, wie eine solche im Rahmen des

Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer. Die Ausbildung in

Erster Hilfeleistung ist spätestens nach jeweils zehn Jahren zu

wiederholen. Übungen in Erster Hilfeleistung sind in Abständen von

längstens fünf Jahren abzuhalten, wobei neue Erkenntnisse auf dem

Gebiet der Ersten Hilfeleistung zu berücksichtigen sind.

  (7) Auf Baustellen mit besonderen Gefahren hat die zuständige

Behörde die Bereitstellung entsprechender Einrichtungen für die

ärztliche Erstversorgung, wie Elektrokardiographen, Defibrillatoren

oder Infusionsgeräte, sowie eine den Erfordernissen entsprechende

bestimmte Ausbildung in Erster Hilfeleistung vorzuschreiben. Ferner

hat die zuständige Behörde entsprechende Maßnahmen aufzutragen, damit

für einen möglichst raschen Transport Verletzter oder Erkrankter und

für deren rasche Behandlung Vorsorge getroffen wird.

  (8) Auf Baustellen, auf denen giftige, ätzende oder infektiöse

Arbeitsstoffe verwendet werden, muß zur raschen Beseitigung von

Verunreinigungen der Haut oder Schleimhaut eine Waschgelegenheit und

überdies ein betriebsbereiter Wasseranschluß mit Schlauch und

Handbrause vorhanden sein. Beim Verwenden ätzender Arbeitsstoffe

müssen ferner auch sofort einsatzbereite Augenduschen oder

Augenspülflaschen bereitstehen.

  (9) Werden auf einer Baustelle von einem Arbeitgeber weniger als

fünf Arbeitnehmer nicht länger als einen Arbeitstag mit Arbeiten mit

geringer Unfallgefahr beschäftigt, finden die Abs. 2, 3, 7 und 8

keine Anwendung. Der Arbeitgeber hat jedoch geeignetes Material für

die Erstversorgung zur Verfügung zu stellen.