Absturzhöhe über 3 m

 BauV § 87

 

 

 

 

M 222

  

Folgende Sicherungsvorkehrungen sind zu treffen:

 

Dachneigung 0 – 20°

 

     Abgrenzung      oder

      Umwehrung       oder

Dachfanggerüste oder

Dachschutzblenden

 

 

 

 

Dachneigung 20 – 45°

 

 

 

 

 

 

 

Dachschutzblenden

 

oder

 

Dachfanggerüste

 

 

 

 

Dachneigung 45 – 60°

 

 

 

 

 

Dachschutzblenden und Anseilschutz

 

oder

 

Dachfanggerüste und Anseilschutz

 

 

 

 

 

 

                            Siehe auch:

                                      Arbeitsplätze und Zugänge

 

 

 

 

 

 

Dachneigung über 60° Arbeiten

(Auf Dächern mit einer besonderen Gefährdung)

 

 

Dachfanggerüst

und

Anseilschutz

und

Arbeitspodest

und

Dachleitern

 

 

·     Die Arbeiten müssen von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Personen durchgeführt werden.

 

·     Es muss zumindest ein zweiter Arbeitnehmer zur Überwachung und Sicherung eingesetzt werden.

 

 

                            Siehe auch:

                                      Arbeitsplätze und Zugänge