Auffangnetze

 BauV § 10

 

 

 

 

M 222

 

 

     Befestigung

an tragfähigen Konstruktionen

 

 

     Die Maschenweite

nicht mehr als 10 cm betragen

 

 

     Montage

Möglichst dicht unterhalb des absturzgefährlichen Arbeitsplatzes, wobei der Netzrand nicht tiefer als 6,00 m unter den absturzgefährlichen Arbeitsplätzen liegen darf.

 

 

     Abstand zwischen Netz und Auftrefffläche

Das Auffangnetz ist derart aufzuhängen, dass zwischen dem Netz und darunter liegenden festen Gegenständen ein ausreichend großer Sicherheitsabstand vorhanden ist, wobei auf den Durchhang Bedacht zu nehmen ist.

 

     Netzränder

müssen die absturzgefährlichen Arbeitsplätze waagrecht gemessen um mindestens zwei Drittel jenes Abstandes überragen, um den der Netzrand lotrecht unterhalb der absturzgefährlichen Arbeitsplätze liegt, jedoch mindestens um 1,50 m