Schutzeinrichtungen

 

  § 10. (1) Können Absturzsicherungen nach § 8 oder Abgrenzungen nach

§ 9 aus arbeitstechnischen Gründen nicht verwendet werden, müssen

Schutzeinrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen und

Materialien vorhanden sein, wie Fanggerüste (§ 59) oder Auffangnetze,

sowie bei Dächern Dachfanggerüste oder Dachschutzblenden (§ 88).

  (2) Auffangnetze müssen an tragfähigen Konstruktionen befestigt

sein. Die Maschenweite von Auffangnetzen darf nicht mehr als 10 cm

betragen. Auffangnetze müssen möglichst dicht unterhalb des

absturzgefährlichen Arbeitsplatzes angebracht sein, wobei der

Netzrand nicht tiefer als 6,00 m unter den absturzgefährlichen

Arbeitsplätzen liegen darf. Die Netzränder müssen die

absturzgefährlichen Arbeitsplätze waagrecht gemessen um mindestens

zwei Drittel jenes Abstandes überragen, um den der Netzrand lotrecht

unterhalb der absturzgefährlichen Arbeitsplätze liegt, mindestens

aber um 1,50 m. Das Auffangnetz ist derart aufzuhängen, daß zwischen

dem Netz und darunterliegenden festen Gegenständen ein ausreichend

großer Sicherheitsabstand vorhanden ist, wobei auf den Durchhang

Bedacht zu nehmen ist.