Schutz der Beine

 

 BauV § 28

 

 

 

 

 

 

 

Jedem Arbeitnehmer, für den die Gefahr von Fußverletzungen müssen geeignete Sicherheits- oder Schutzschuhe zur Verfügung gestellt werden.

 

Ist zusätzlich mit dem Eindringen von Nässe zu rechnen, sind den Arbeitnehmern Sicherheits- oder Schutzstiefel zur Verfügung zu stellen.

 

 

 

 

z.B.: Sicherheitsschuhe für Dacharbeiten

z.B.: Schweißerschuhe

 

Gefahren

 

     Durch herabfallende, umfallende oder fortgeschleuderte Gegenstände oder Materialien

     Durch Treten auf spitze oder scharfe Gegenstände

     Durch Arbeiten mit oder auf heißen oder sehr kalten Massen

 

 

 

 

Schuhe oder Stiefel müssen aufweisen:

 

      1    Eine Zehenschutzkappe und eine durchtrittsichere Sohle bei:

 

 

-  Rohbauarbeiten und allen Bauarbeiten während des Rohbaus

-  Tiefbauarbeiten

-  Abbrucharbeiten und Ausbauarbeiten, wie Putz-, Stuck- und Fassadenverkleidungsarbeiten

 

 

2        Eine Zehenschutzkappe bei folgenden Arbeiten im Bereich von, soweit

      nicht Pkt. 1 anzuwenden ist:

 

 

- Aufzügen

- Kranen und Hebezeugen

- Stahlbauarbeiten

- Montagearbeiten

- Arbeiten an Türmen

- Ofenbauarbeiten

- Installationsarbeiten

- Be- und Verarbeitung von Steinen und Transportarbeiten

 

 

       3     Eine ausreichend feste und abrutschsichere Sohle bei:

 

 

- Bei Dacharbeiten und Arbeiten an Masten

 

 

       4    Einen wärmeisolierenden Unterbau bei:

 

 

- Arbeiten mit und auf heißen oder sehr kalten Massen und bei
  Straßenbauarbeiten

 

 

       5    Unterlagen mit ausreichend hoher Wärmedämmung und geringer
             Wärmeableitung sind beizustellen:

 

 

- Für Arbeiten, die ständig oder während längerer Zeit am Boden liegend,

  sitzend oder kniend durchgeführt werden müssen

 

 

       6    Gepolsterte Unterlagen oder Knieschützer und erforderlichenfalls auch

             ein Schutz gegen Feuchtigkeit sind zur Verfügung zu stellen:

 

 

- Für Arbeiten, die ständig oder während längerer Zeit in knieender Stellung

  ausgeführt werden