Schutz der Beine

 

§ 28. (1) Jedem Arbeitnehmer, für den die Gefahr von

Fußverletzungen durch herabfallende, umfallende oder

fortgeschleuderte Gegenstände oder Materialien, durch Treten auf

spitze oder scharfe Gegenstände, durch Arbeiten mit oder auf heißen

oder sehr kalten Massen besteht, müssen geeignete Sicherheits- oder

Schutzschuhe zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt insbesondere

für die im Abs. 2 angeführten Arbeiten. Ist zusätzlich mit dem

Eindringen von Nässe zu rechnen, sind den Arbeitnehmern Sicherheits-

oder Schutzstiefel zur Verfügung zu stellen.

  (2) Schuhe oder Stiefel gemäß Abs. 1 müssen aufweisen:

  1. eine Zehenschutzkappe und eine durchtrittsichere Sohle bei

     Rohbauarbeiten und allen Bauarbeiten während des Rohbaus,

     Tiefbauarbeiten, Abbrucharbeiten und Ausbauarbeiten, wie Putz-,

     Stuck- und Fassadenverkleidungsarbeiten,

  2. eine Zehenschutzkappe bei folgenden Arbeiten, soweit nicht Z 1

     anzuwenden ist: bei Arbeiten im Bereich von Aufzügen, Kranen und

     Hebezeugen, Stahlbauarbeiten, Montagearbeiten im Sinne des

     10. Abschnittes, Arbeiten an Türmen, Ofenbauarbeiten,

     Installationsarbeiten, Be- und Verarbeitung von Steinen und

     Transportarbeiten,

  3. eine ausreichend feste und abrutschsichere Sohle bei

     Dacharbeiten und Arbeiten an Masten,

  4. einen wärmeisolierenden Unterbau bei Arbeiten mit und auf heißen

     oder sehr kalten Massen und bei Straßenbauarbeiten.

  (3) Für Arbeiten, die ständig oder während längerer Zeit am Boden

liegend, sitzend oder kniend durchgeführt werden müssen, sind

Unterlagen mit ausreichend hoher Wärmedämmung und geringer

Wärmeableitung beizustellen. Für Arbeiten, die ständig oder während

längerer Zeit in knieender Stellung ausgeführt werden, sind

gepolsterte Unterlagen oder Knieschützer und erforderlichenfalls auch

ein Schutz gegen Feuchtigkeit zur Verfügung zu stellen.