Schutzausrüstung (Handhabung)

 BauV § 30

 

 

 

 

M 222/750

Handhabung der Schutzausrüstung vor dem Einsatz

 

 

Lagerung

 

 

 

·        Schutzausrüstungen gemäß müssen in trockenen, nicht zu warmen Räumen vor schädlichen Einwirkungen geschützt freihängend aufbewahrt sein

 

 

Beanspruchung durch Absturz

 

 

·        Schutzausrüstungen die durch den Absturz einer Person beansprucht wurden, dürfen nicht mehr verwendet werden.

 

·        Höhensicherungsgeräte dürfen erst nach Prüfung durch eine in Bau § 151 genannte Person wieder verwendet werden. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.

 

 

Prüfung

 

Horizontaler Bildlauf: 1 x jährlich

·        Schutzausrüstungen sind mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung BauV § 151  zu unterziehen

 

·        Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.