| Schutzausrüstung (Handhabung) | BauV § 30 | 
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 | M 222/750 | 
| Handhabung der Schutzausrüstung vor dem Einsatz | ||
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 Lagerung | |
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 · Schutzausrüstungen gemäß müssen in trockenen, nicht zu warmen Räumen vor schädlichen Einwirkungen geschützt freihängend aufbewahrt sein | 
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 Beanspruchung durch Absturz | |
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 · Schutzausrüstungen die durch den Absturz einer Person beansprucht wurden, dürfen nicht mehr verwendet werden. 
 · Höhensicherungsgeräte dürfen erst nach Prüfung durch eine in Bau § 151 genannte Person wieder verwendet werden. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen. | 
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 Prüfung | |
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 | · Schutzausrüstungen sind mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung BauV § 151 zu unterziehen 
 · Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen. |