Explosionsschutzzone

 

  § 53. Vor Lüftungsöffnungen oder Türöffnungen von Lagerräumen für

Versandbehälter müssen für das gefahrlose Abziehen etwa auftretender

Flüssiggas-Luft-Gemische den §§ 9 und 58 entsprechende

Explosionsschutzzonen, Zone 2, eingerichtet sein. Das Einrichten

einer Explosionsschutzzone um mindestens 2 m über dem Fußboden des

Lagerraumes liegenden Öffnungen in Wänden ist nicht notwendig.