Fluchtwege

 

  § 55. Lagerräume für Versandbehälter müssen so angelegt und

eingerichtet sein, dass sie rasch und gefahrlos verlassen werden

können; sie müssen mindestens einen direkt ins Freie führenden

Ausgang haben. Ins Freie führende Türen müssen nach außen

aufschlagend und verschließbar sein. Weist ein Lagerraum nur Hub-,

Kipp- oder Schiebetore auf, so muss mindestens eines dieser Tore

eine nach außen aufgehende Gehtüre haben.