Schutz des Lagers

 

  § 59. (1) Lager von Versandbehältern im Freien müssen, sofern

Abs. 2 nicht anderes bestimmt, durch eine die Explosionsschutzzone

umfassende dem § 12 Abs. 2 entsprechende Umzäunung abgegrenzt sein.

Im Einzelfall hat die Behörde eine andere Abgrenzung zuzulassen,

wenn dadurch der gleiche Schutz des Lagers erreicht wird.

  (2) Bei Lagern von Versandbehältern im Freien bis zu einer

Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) bis einschließlich 200 kg ist

eine Umzäunung gemäß Abs. 1 nicht erforderlich, wenn die

Versandbehälter in einem Flaschenschrank vor dem Zugriff Unbefugter

geschützt aufgestellt sind. Der Flaschenschrank muss mit

Lüftungsöffnungen gemäß § 17 Abs. 2 ausgestattet sein; abweichend

vom § 17 Abs. 2 müssen die obere und die untere Lüftungsöffnung

jedenfalls jeweils einen freien Querschnitt von mindestens 100 cm2

aufweisen. Der Innenraum des Flaschenschrankes gilt als

explosionsgefährdeter Bereich, Zone 1, die Explosionsschutzzone vor

den Lüftungsöffnungen als explosionsgefährdeter Bereich, Zone 2. Am

Flaschenschrank müssen der Hinweis "Flüssiggas" sowie die der

Kennzeichnungsverordnung entsprechenden Schilder ("Feuer, offenes

Licht und Rauchen verboten" und "Warnung vor explosionsfähiger

Atmosphäre") angebracht sein und muss auf die zulässige

Gesamtlagermenge in kg hingewiesen sein.