Unzulässige Lagerung

 

  § 18. (1) Die Lagerung von Flüssiggas ist, soweit die Absätze 2

und 3 nicht anderes bestimmen, unzulässig

   1. in Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende

      Gelände liegt, sowie in Räumen oder an Stellen, bei denen aus

      sonstigen Gründen ein gefahrloses Abströmen ausgetretenen

      Flüssiggases nicht möglich ist,

   2. in Triebwerksräumen, Klimazentralen, Lüftungszentralen,

      Technikräumen, Führer- und Bedienungsständen,

   3. in Räumen und an Stellen, in bzw. an denen sich Eingänge zu

      allseits unter dem angrenzenden Niveau liegenden Räumen,

      sonstige Verbindungen zu solchen Räumen, Öffnungen von

      Lüftungsanlagen, Heizeinrichtungen, Klimaanlagen, Gruben oder

      Öffnungen oder Abflüsse zu Kanälen befinden,

   4. in nicht unter den § 61 fallenden Räumen, in denen sich

      Zündquellen, wie Feuerstellen, offenes Licht oder elektrische

      Betriebsmittel in nicht explosionsgeschützter Ausführung,

      befinden oder die in offener Verbindung mit Räumen stehen, in

      denen sich solche Zündquellen befinden,

   5. in Stiegenhäusern, Hausgängen und Stockwerksgängen, Ein-, Aus-

      und Durchfahrten sowie Ein-, Aus- und Durchgängen oder in

      deren unmittelbarer Nähe, in Pufferräumen und Schleusen, auf

      Fluchtwegen und in Notausgängen sowie unterhalb von Stiegen,

      Fahrsteigen oder Fahrtreppen und Gehsteigen,

   6. in Räumen mit Öffnungen zu gesicherten Fluchtbereichen im

      Sinne der Arbeitsstättenverordnung - AStV, BGBl. II

      Nr. 368/1998, wie Stiegenhäusern, Stiegen und Gängen, auch

      wenn die genannten Öffnungen durch Türen verschließbar sind,

   7. in Räumen, in denen Kraftfahrzeuge oder Schienenfahrzeuge -

      wenn auch nur vorübergehend - abgestellt werden,

   8. in Schlafräumen, Bereitschaftsräumen, Toiletten, Vorräumen von

      Toiletten, Sanitätsräumen, Wasch-, Bade-, Dusch-, Umkleide-,

      Aufenthaltsräumen und Wohnräumen im Sinne der

      Arbeitsstättenverordnung sowie in den zu diesen Räumen

      führenden Zugängen,

   9. in engen Höfen, wie Lichthöfen oder sonstigen allseits

      geschlossenen Höfen, die nicht ausreichend natürlich

      durchlüftet sind,

  10. in Räumen oder Bereichen, in denen Flüssiggasbehälter einer

      gefahrbringenden Erwärmung ausgesetzt sein können (wie in

      Schaufenstern oder in unausgebauten Dachböden).

  (2) In Bereitschaftsräumen, Sanitäts-, Wasch-, Bade-, Dusch-,

Umkleide-, Aufenthaltsräumen und Wohnräumen im Sinne der

Arbeitsstättenverordnung ist für den Betrieb von Koch- und

Heizeinrichtungen die Aufstellung eines Betriebsbehälters mit einer

Füllmenge bis einschließlich 15 kg zulässig, wenn der Fußboden

dieser Räume nicht allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt

und ein gefahrloses Abströmen von ausgetretenem Flüssiggas möglich

ist. Kanaleinläufe in solchen Räumen müssen (zB durch einen

Flüssigkeitsverschluss) gegen das Eindringen von Flüssiggas

gesichert sein.

  (3) In den im Abs. 1 genannten Räumen und auf den im Abs. 1

genannten Stellen darf ein zur Versorgung einer

Gasverbrauchseinrichtung notwendiger Flüssiggasbehälter bis zu einer

Füllmenge bis einschließlich 3 kg gelagert werden, soweit und

solange dies für den Fortgang von Arbeiten unbedingt erforderlich

ist.