Lagerung der Versandbehälter

 

  § 47. (1) Versandbehälter dürfen nur dann aufeinander gelagert

werden, wenn sie hiefür besonders gebaut sind. Werden mehr als zwei

Versandbehälter aufeinander gelagert, so müssen sie gegen Abstürzen

gesichert sein.

  (2) Die Lagerung von Versandbehältern in Regalen ist nur dann

zulässig, wenn es sich um Versandbehälter handelt, deren jeweilige

Füllmenge 15 kg nicht übersteigt, und wenn die Regale aus

nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sind; als Regalböden sind

glattgehobelte Holzbretter zulässig. Der Abstand zwischen den

Versandbehältern und der Unterseite des darüber liegenden

Regalbodens muss mindestens 20 cm betragen.

  (3) Bei der Lagerung in Regalen dürfen Versandbehälter, die

händisch auf- und abgeladen werden, mit ihrem Fuß höchstens 1,75 m

über dem Boden stehen, sonst (zB bei Palettenlagerung) ist eine

Lagerhöhe bis einschließlich 7,50 m zulässig.

  (4) Versandbehälter, die nicht bereits auf Grund ihrer Bauart

genügend standfest sind oder die wegen ihres Aufstellungsortes

umsturzgefährdet sind, müssen durch geeignete Vorrichtungen gegen

Umstürzen gesichert sein.

  (5) Werden Versandbehälter in Gruppen gelagert, so dürfen diese

Gruppen eine Breite (Tiefe) von höchstens 3 m aufweisen, wenn sie

von zwei gegenüberliegenden Seiten zugänglich sind. Sind

Lagergruppen von Versandbehältern nur von einer Seite zugänglich, so

darf die Breite (Tiefe) der Lagergruppen jeweils höchstens 1,50 m

betragen. Die Verkehrswege zwischen den Lagergruppen müssen so breit

sein, dass ein sicherer Verkehr möglich ist, mindestens jedoch

60 cm. Eine Querunterteilung von Lagergruppen ist nicht

erforderlich.

  (6) Befüllte Versandbehälter dürfen nur stehend gelagert werden.

Werden entleerte Versandbehälter liegend gelagert, so müssen sie

gegen Abrollen gesichert sein.