Brandschutzzone

 

  § 60. (1) Um Lagergruppen von Versandbehältern im Freien mit einer

Lagermenge von jeweils mehr als 200 kg muss je eine Brandschutzzone

von mindestens 5 m eingerichtet sein.

  (2) Wenn es nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen im

Einzelfall erforderlich ist, hat die Behörde den Abs. 1 ergänzende

oder sonst vom Abs. 1 abweichende Brandschutzmaßnahmen vorzusehen

oder bei einer 200 kg nicht überschreitenden Lagermenge die

Einhaltung einer Brandschutzzone vorzuschreiben.

  (3) Wird im Sinne des Abs. 2 eine Brandschutzmauer statt einer

Brandschutzzone vorgesehen, so hat die Behörde die nach den

gegebenen örtlichen Verhältnissen erforderliche Lage und Höhe der

Brandschutzmauer festzulegen.