Beschädigte Versandbehälter

 

  § 50. (1) Beschädigte Versandbehälter und Versandbehälter, deren

Prüfdatum abgelaufen ist, müssen entsprechend gekennzeichnet, von

der Wiederbefüllung ausgeschlossen und innerhalb des Lagers an einer

hiefür entsprechend gekennzeichneten Stelle vorübergehend aufbewahrt

werden. Sofern die Beschädigung eines Versandbehälters einen

unkontrollierten Flüssiggasaustritt zur Folge hat, muss unverzüglich

und unter Anwendung der nötigen Sicherheitsvorkehrungen die

Entleerung dieser Behälter im Freien innerhalb der

Explosionsschutzzone veranlasst werden.

  (2) Als beschädigt gelten insbesondere Versandbehälter,

  1. die undicht sind,

  2. die Anrisse, tiefe oder scharfkantige Einbeulungen aufweisen,

  3. denen die nach dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden

     Verordnungen erforderliche Kennzeichnung fehlt,

  4. deren Fußkranz lose ist oder bei denen der vorgesehene Fußkranz

     fehlt,

  5. die stark verrostet sind,

  6. die bei einem Brand den Flammen oder starker Erwärmung

     ausgesetzt gewesen sind.