Bauarbeitenkoordinationsgesetz

Richtungspfeil: BauKG § 12

 

 

 

Vollziehung

 

 

 

 

 

Für die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes

ist zuständig: 

1. die Verkehrs-Arbeitsinspektion, soweit es sich um Betriebe oder

     Tätigkeiten handelt, die dem Bundesgesetz über die

     Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1994), BGBl. Nr. 650/1994,

     unterliegen,

  2. im übrigen die Arbeitsinspektion.

 

 

Das Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion

(Arbeitsinspektionsgesetz 1993 - ArbIG), BGBl. Nr. 27, und das VAIG

1994 sind anzuwenden. Dies gilt mit der Maßgabe, daß die Aufgaben

und Befugnisse, die der Arbeitsinspektion und der

Verkehrs-Arbeitsinspektion nach dem ArbIG und dem VAIG 1994

gegenüber Arbeitgebern obliegen, auch gegenüber Bauherren,

Projektleitern und Koordinatoren für Sicherheit und

Gesundheitsschutz gelten und daß die im ArbIG und im VAIG 1994 für

Arbeitgeber vorgesehenen Pflichten auch für Bauherren, Projektleiter

und Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz gelten.

 

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

  1. soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die dem

     Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen,

     der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,

  2. im übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.