Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

                      Festlegung von Maßnahmen

 

  § 4. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und

Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu

beurteilen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,

  2. die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,

  3. die Verwendung von Arbeitsstoffen,

  4. die Gestaltung der Arbeitsplätze,

  5. die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und

     deren Zusammenwirken und

  6. der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer.

  (2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch

besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmer sowie die

Eignung der Arbeitnehmer im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte,

Alter und Qualifikation (§ 6 Abs. 1) zu berücksichtigen.

Insbesondere ist zu ermitteln und zu beurteilen, Inwieweit sich an

bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen

spezifische Gefahren für Arbeitnehmer ergeben können, für die ein

besonderer Personenschutz besteht.

  (3) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß

Abs. 1 und 2 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur

Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für

absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu

treffen. Diese Maßnahmen müssen in alle Tätigkeiten und auf allen

Führungsebenen einbezogen werden. Schutzmaßnahmen müssen soweit wie

möglich auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein.

  (4) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist

erforderlichenfalls zu überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten

anzupassen. Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu

überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, dabei ist eine

Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben.

  (5) Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im

Sinne des Abs. 4 hat insbesondere zu erfolgen:

  1. nach Unfällen,

  2. bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht

     besteht, daß sie arbeitsbedingt sind,

  3. bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr

     für Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer schließen

     lassen,

  4. bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder

     Arbeitsverfahren,

  5. bei neuen Erkenntnissen im Sinne des § 3 Abs. 2 und

  6. auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorates.

  (6) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der

Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute

heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können

auch die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner beauftragt

werden.